Die Vorinstanz bestreite nunmehr neu und zu Unrecht, dass Personendaten vorlägen. Es sei offenkundig, dass sich alle im fraglichen Dossier befindlichen Daten auf den Beschwerdeführer beziehen, wobei anscheinend die Frage abgehandelt werde, ob ihm gegenüber Art. 6 EMRK verletzt wurde (was der EGMR inzwischen bejaht habe). (...) Die Berufung der Vorinstanz auf die Sicherheit der Eidgenossenschaft sei abwegig und absurd. Sie verkenne insbesondere auch, dass das DSG alle Personendatensammlungen, gleich welchen Ursprungs, umfasse und über den Anspruch von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) hinausgehe.