3 finden könne und insbesondere auch keine Gesetzeslücke vorliege, die zu schliessen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen solchen Ausschluss bewusst vermieden habe, da im internationalen Verfahren im Gegensatz zu landesinternen Prozessen in der Regel nicht die gesamten Akten der entscheidenden Behörde eingereicht werden müssten und dann den Verfahrens­parteien zur Einsicht offen stünden. Die Vorinstanz bestreite nunmehr neu und zu Unrecht, dass Personendaten vorlägen.