Mit Beschwerde vom 30. Juni 1997 beantragt der Beschwerdeführer, das BJ sei in Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 1997, eventuell auch derjenigen vom 20. August 1996, anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend Einsicht in das über ihn geführte Dossier zu gewähren, unter Entschädigungsfolge. Begründungsweise wird geltend gemacht, es sei nach wie vor offensichtlich, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht auf internationale Verfahren Anwendung