Das Urteil des EGMR erging am 18. Februar 1997. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 1997 hat das BJ das erneute Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in das vom BJ (Vertretung der Schweiz vor der EKMR und dem EGMR) geführte Dossier in der vom EGMR beurteilten Beschwerdesache N. gegen die Schweiz abgewiesen. Mit Beschwerde vom 30. Juni 1997 beantragt der Beschwerdeführer, das BJ sei in Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 1997, eventuell auch derjenigen vom 20. August 1996, anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend Einsicht in das über ihn geführte Dossier zu gewähren, unter Entschädigungsfolge.