Die Eingabe wurde als Gesuch um vorsorgliche Auskunft behandelt, vom Präsidenten mit Entscheid vom 20. September 1996 jedoch abgewiesen, weil das Verfahren vor dem EGMR aufgrund eines ausserordentlichen, völkerrechtlichen Rechtsmittels möglich ist und ein «staatsrechtliches Verfahren» im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) darstellt, so dass die Anwendung dieses Gesetzes auf das genannte Verfahren ausgeschlossen war. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, nach Abschluss des Verfahrens vor dem EGMR ein Einsichtsgesuch nach DSG beim BJ zu stellen. Das Urteil des EGMR erging am 18. Februar