Gegen die abweisende Verfügung des BJ vom 20. August 1996 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Antrag an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK), das BJ sei anzuweisen, dem Gesuchsteller umgehend Einsicht in das über ihn geführte Dossier zu gewähren. Die Eingabe wurde als Gesuch um vorsorgliche Auskunft behandelt, vom Präsidenten mit Entscheid vom 20. September 1996 jedoch abgewiesen, weil das Verfahren vor dem EGMR aufgrund eines ausserordentlichen, völkerrechtlichen Rechtsmittels möglich ist und ein «staatsrechtliches Verfahren» im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst.