B. Während der Hängigkeit der Beschwerde vor dem Europäischen Gerichts­hof für Menschenrechte (EGMR) verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Justiz (BJ) Einsicht in das Dossier des Prozessbevollmächtigten des Bundesrates in der vor dem EGMR hängigen Beschwerdesache N. gegen die Schweiz. Gegen die abweisende Verfügung des BJ vom 20. August 1996 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Antrag an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK), das BJ sei anzuweisen, dem Gesuchsteller umgehend Einsicht in das über ihn geführte Dossier zu gewähren.