Begründet wurde dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht eine Vernehmlassung des Kantonsgerichts X. berücksichtigt habe, ohne dem Beschwerdeführer von dieser Kenntnis zu geben. B. Während der Hängigkeit der Beschwerde vor dem Europäischen Gerichts­hof für Menschenrechte (EGMR) verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Justiz (BJ) Einsicht in das Dossier des Prozessbevollmächtigten des Bundesrates in der vor dem EGMR hängigen Beschwerdesache N. gegen die Schweiz.