In einer Zivilrechtsstreitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer N. und der K. AG, wies die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 1. März 1991 die von N. gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil erhobene Berufung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Am 17. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer beim Europarat zuhanden der Europäischen Menschenrechtskommission (EKMR) unter Bezugnahme auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts das Gesuch, es sei eine Verletzung von Art. 6 § 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die Schweiz festzustellen,