- Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG besteht auch an Akten des BJ, die dieses als Vertreter der Schweiz in einem Beschwer­deverfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angelegt hat, soweit sie Personendaten enthalten; mögliche Einschränkungen des Auskunftsrechts (E. 5). - Der Verweigerungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG kann nicht pauschal, sondern muss im Einzelfall bezüglich der Aktenstücke, an denen die Einsicht verweigert werden will, konkret geprüft werden (E. 6).