Zwingende Prozessrechtsvorschriften wie z. B. geheime Urteilsberatung von Kol­legialbehörden bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens zu beachten und gehen dem Datenschutzrecht vor (E. 3). - Generelle Stellungnahmen von Behörden zu Fragen allgemeiner Natur stellen keine Personendaten dar, auch wenn sie aus Anlass der sich in einem konkreten Fall stellenden Probleme erfolgen und im Rubrum auf das betreffende Verfahren durch Nennung des Na­mens von Verfahrensbeteiligten Bezug nehmen (E. 4b). - Das Auskunftsrecht gemäss Art.