1 Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 3 Bst. a, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG. Einsicht in Akten des Bundesamtes für Justiz (BJ) betreffend ein Be­schwerdeverfahren vor den Organen der EMRK. - Die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG beschränkt sich auf hängige Verfahren; die «Hängigkeit» dauert an bis zur rechtskräftigen Erledigung inklusive ausserordentliche Rechtsmittel. Zwingende Prozessrechtsvorschriften wie z. B. geheime Urteilsberatung von Kol­legialbehörden bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens zu beachten und gehen dem Datenschutzrecht vor (E. 3).