{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\n 8\nbleiben. Da es sich jedoch konkret auf dessen Verfahren und dessen Antrag\nauf Akteneinsicht und damit auf seine Person bezog, unterliegt es dem\nEinsichtsrecht nach Art. 8 unter Vorbehalt von Art. 9 DSG.\n6. Schliesslich wird vom BJ geltend gemacht, einer Einsichtnahme in die\nAkten würde ein das Interesse des Gesuchstellers an der Kenntnisnahme\ndes Dos­siers überwiegendes öffentliches Interesse der Eidgenossenschaft\nim Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG, nämlich das Interesse an einer\nwirksamen Vertretung der Schweiz als beklagter Partei, entgegenstehen.\nDieser Verweigerungsgrund ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdegegner\nbleibt mit diesem Einwand aber sehr generell. Die Akten, deren Herausgabe\nan den Beschwerdeführer die genannten Interessen tangieren könnte, werden\nnicht im Einzelnen bezeichnet. Ob der Verweigerungsgrund gegeben ist, muss\nindessen im Einzelfall bezüglich der Daten bzw. Aktenstücke, an denen die\nEinsicht verweigert werden will, konkret geprüft werden, d.h. es muss geprüft\nwerden, ob die geltend gemachten öffentlichen Interessen im gegebenen\nZeitpunkt tatsächlich das Auskunftsrecht überwiegen.\n7. Das der EDSK vom Beschwerdegegner unter Anwendung von Art. 27 VwVG\neingereichte Dossier enthält Aktenstücke, die sich nach Prüfung durch die\nKommission generell in vier Kategorien einteilen lassen:\na. (...)\nb. (...)\nc. Akten, die nach dem Urteil des EGMR zwecks Mitteilung und Erläuterung\ndesselben an die Justizdirektion aller Kantone gingen. Dabei ging es um\ndas Bemühen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD),\nden Jus­tizdirektionen der Kantone die generellen Folgen des Urteils (z. B.\nbezüglich deren künftiger Vernehmlassungen an das Bundesgericht) zu\nerläutern. Dazu gehört ein zusammenfassender Kurzbericht des BJ an den\nDepartementvorsteher über das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Februar\n1997. Auch diese Akten stellen - ungeachtet des jeweils im Rubrum bei der\nErwähnung des Urteils auftauchenden Namens des Beschwerdeführers -\noffensichtlich nicht Personendaten desselben dar (E. 4b) und sind deshalb vom\nAuskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 5 DSG nicht erfasst.\nd. Akten, die im Verlaufe des Verfahrens und unmittelbar nach der Zustellung\ndes Urteils des EGMR zwischen dem BJ einerseits und dem Bundesgericht, dem\nKantonsgericht X. und dem Justizdepartement des Kantons X. oder anderen\nAmtsstellen entstanden sind und die konkret im Zusammenhang mit dem\nAusgang des Verfahrens vor der EKMR und dem EGMR stehen. Dasselbe gilt\nbezüglich eines Briefes des BJ an den Chef des Sekretariates des EDSB vom\n7. August 1996 betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2\nBst. c DSG. Bezüglich dieser Akten besteht grundsätzlich ein Auskunftsrecht\ndes Beschwerdeführers, welches nur bei Vorliegen von Gründen gemäss\nArt. 9 DSG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Soweit der\nBeschwerdegegner solche geltend macht, hat die EDSK somit die notwendige\nInteressenabwägung vorzunehmen.\nNach Prüfung des Dossiers sind nach Auffassung der EDSK die vom\nBeschwerdegegner geltend gemachten überwiegenden Interessen bei keinem\nder in Frage stehenden, d. h. nunmehr, nach Ende des Prozesses vor dem\nEGMR, als Personendaten vom Auskunftsrecht des Beschwerdeführers\n\n9\nerfassten Dokumente tangiert. Auch die Vernehmlassungen des\nBundesgerichts und des Kantonsgerichts X. an das BJ vom 20. Januar und\n3. Februar 1994 geben im konkreten Fall keinen Anlass\ndazu, anzunehmen, ihre Offenlegung würde die beiden Gerichte in\nZukunft veranlassen, auf materielle Stellungnahmen zu verzichten,\nsowenig als kantonale Instanzen deswegen auf Bemerkungen zuhanden\ndes Bundesgerichts verzichten, weil sie damit rechnen müssten, dass\ndiese in Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember\n1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) der\nbeschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werden können (was\nin casu offenbar - und nach Ansicht des EGMR zu Unrecht - nur deshalb\nunterblieb, weil sie dem angefochtenen Entscheid entsprachen und deshalb\nnach Meinung des Bundesgerichts unwesentlich waren).\nDaher sind die folgenden Unterlagen dem Beschwerdeführer bzw. seinem\nAnwalt in Anwendung von Art. 8 Abs. 5 DSG zur Einsichtnahme offenzulegen\n(in der Reihenfolge der Klassierung der Akten):\n(...)\n8. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene\nVerfügung das Gesuch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht\nvollumfänglich abwies. Die Verfügung vom 29. Mai 1997 ist aufzuheben und\nder Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seinem\nAnwalt Akteneinsicht im oben erwähnten Umfang zu gewähren.\nDa der Beschwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in das «über ihn\ngeführte Dossier» verlangte, ein solches jedoch offensichtlich nicht\nexistiert, vielmehr ein Dossier über das von ihm gegen die Schweiz geführte\nEMRK-Beschwerdeverfahren und dieses nur teilweise dem Einsichtsrecht\nunterliegende Personendaten des Beschwerdeführers enthält, kommt\ndas Ergebnis einem bloss teilweisen Obsiegen gleich. Bei diesem Ausgang\nrechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63\nAbs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar\n1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und\nSchiedskommissionen, SR 173.31) teilweise, nämlich in der Höhe des bereits\nge­leisteten Vorschusses, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.69 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Mai 1998\n\n"}