{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\n 7\nVertraulichkeit darf wohl im Hinblick auf künftige ähnliche Fälle im Interesse\ndes Staates auch über das Ende des konkreten Verfahrens hinaus gewahrt\nbleiben;\n- Instruktion des «agent du gouvernement»;\n- Stellungnahmen von Gerichten und Behörden (soweit diese überhaupt\nPersonendaten darstellen, vgl. oben E. 4), welche im Hinblick auf die\nVertraulichkeit des Verfahrens abgegeben worden sind, soweit deren\nInteressen an der Geheimhaltung tatsächlich überwiegen (hierzu unten E. 6/7).\nb. Das BJ verweist zudem auf die Praxis des Bundesgerichts zum\nAkteneinsichtsrecht nach Art. 4 BV, wonach verwaltungsinterne Akten nicht\nGegenstand des Einsichtsrechts sind (BGE 115 V 297, 303 E. 2g/aa). Müssten\ndie vom BJ um ihre Meinung gebetenen Amtsstellen damit rechnen, dass\nihre ursprünglich nur für die Meinungsbildung dieses Amtes konzipierten\nBeiträge nach Abschluss des Verfahrens öffentlich zugänglich würden, so\nkönnten sie sich, nach Auffassung des BJ, mit der Zeit veranlasst sehen, auf\nmaterielle Stellungnahmen weitgehend zu verzichten, was der wirksamen\nVorbereitung der Verteidigung der Schweiz abträglich wäre und dem Gebot\nder Gleichstellung beider Parteien im Strassburger Verfahren widerspräche.\nDas verfahrensbezogene und durch Art. 4 BV garantierte Akteneinsichtsrecht\ner­fasst grundsätzlich alle Akten, welche Grundlage der Entscheidung bilden.\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 BV schliesst indessen die\n«internen Akten» (Entwürfe, Notizen, Mitberichte, verwaltungsinterne\nGutachten, usw.) vom Anspruch auf Akteneinsicht aus, weil diese nicht zur\nBegründung einer Verfügung dienten (kritisch Georg Müller, Kommentar\nzur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874, Basel/Zürich/Bern, hiernach: Kommentar BV, Rz. 108/109 zu Art. 4\nBV, mit Hinweisen). Soweit deshalb das Akteneinsichtsrecht im Rahmen\neines hängigen Verfahrens geltend gemacht wird und damit in Anwendung\nvon Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht dieses Gesetz, sondern das anwendbare\nProzessrecht und ergänzend die Minimalgarantien gemäss Art. 4 BV das\nAkteneinsichtsrecht regeln - vorliegend während der Hängigkeit des\nEGMR-Verfahrens dessen Prozessrecht -, hatte mithin die erwähnte Ausnahme\nihre Geltung.\nDas nach Abschluss des Prozesses anwendbare DSG differenziert\ndemgegenüber nicht nach internen und übrigen Daten, sondern bezieht\nden Auskunftsanspruch nach Art. 8 ausschliesslich auf die eigenen\npersonenbezogenen Daten des Betroffenen (vgl. zu dieser Abgrenzung\nAlexander Dubach, Kommentar DSG, N. 55 zu Art. 8 und vorne E. 4). Diese\nsind ausnahmslos vom Auskunftsrecht nach Art. 8 erfasst, soweit nicht\nGründe im Sinne von Art. 9 DSG entgegenstehen. Das Auskunftsrecht nach\nArt. 8 DSG kann zudem ohne einen besondern Interessennachweis geltend\ngemacht werden (BGE 123 II 438). Gründe im Sinne von Art. 9 DSG können\nindessen gerade auch in Bezug auf so genannte «interne Akten» vorliegen.\nAls Beispiel hierzu sei der Brief des BJ an den Chef des Sekretariats des\nEidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 7. August 1996\nbetreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG\nerwähnt. Während der Hängigkeit des Verfahrens durfte dieses Schreiben\nals «Internum» dem Einsichtsrechts des Beschwerdeführers entzogen\n\n"}