{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\n 6\nAktenstücke ist das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 8 DSG\nzu bejahen, soweit nicht, wie noch zu prüfen sein wird, Verweigerungs- oder\nEinschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG vorliegen.\n5.a. Der Beschwerdegegner macht geltend, das BJ habe im Verfahren\nvor der EKMR bzw. dem EGMR nicht als urteilende Behörde gehandelt,\nsondern die In­teressen der vom Beschwerdeführer beklagten Partei (der\nSchweiz) gewahrt. Da­raus folge, dass es die zur Vorbereitung des Verfahrens\neingeholten Meinungen Dritter nicht an die Gegenpartei weitergeben müsse.\nAllfällige Stellungnahmen der beteiligten nationalen Instanzen im Verfahren\nseien zudem lediglich vorläufiger Natur. Der Beschwerdegegner scheint zu\nbefürchten, eine Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers bedeute\nzwingend in allen künftigen Verfahren vor der EKMR und dem EGMR die\nHerausgabe des Dossiers an die Gegenpartei nach Abschluss des Verfahrens.\nWenn das BJ in der Anwendung des Datenschutzrechts danach differenzen\nwill, ob das zuständige Bundesorgan hoheitlich verfügt hat oder als Vertreter\nder Eidgenossenschaft in einem früheren Verfahren selber wie eine\nPartei aufgetreten ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Für eine solche\nUnterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Trotzdem erscheint\ndie Befürchtung des Beschwerdegegners weitgehend unbegründet. Denn\nes versteht sich, dass ein ehemaliger Prozessgegner nicht nach Abschluss\ndes Verfahrens mittels Art. 8 DSG uneingeschränkt Einsicht in das Dossier\nseiner Gegenpartei verlangen kann. Ein gewillkürter Parteivertreter, d. h.\nein mandatierter Anwalt, würde der ehemaligen Gegenpartei gegenüber\ndie Einsichtnahme in die in seinem Besitz befindlichen Akten auch nach\nBeendigung des Prozesses unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis und\ndie anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem Mandanten verweigern. Die\nehemalige Gegenpartei selbst würde, sofern es sich um eine Privatperson\nhandelt und die von ihr aufbewahrten Prozessakten überhaupt eine\nDatensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g DSG bilden würden, die\nEinsicht wohl unschwer gestützt auf überwiegende eigene Interessen\ngemäss Art. 9 Abs. 3 DSG verweigern. Dieser Verweigerungsgrund gilt\nindessen für Bundesorgane als Bearbeiter von Personendaten gerade nicht.\nZunächst kann nicht zweifelhaft sein, dass die vom BJ aufbewahrten Akten\nsämtlicher EMRK-Beschwerdeverfahren insgesamt als Datensammlung\nim Sinne von Art. 3 Bst. g DSG zu gelten haben. Soweit deshalb im das\nVerfahren des Beschwerdeführers betreffenden Dossier Personendaten des\nBeschwerdeführers enthalten sind, werden diese vom BJ im Sinne des DSG\nweiterbearbeitet. Als Bundesorgan kann dieses sich deshalb ausschliesslich\nauf Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG stützen. In einem\nFall wie dem vorliegenden ist es denkbar, dass Verweigerungsgründe gemäss\nArt. 9 Abs. 2 Bst. a (überwiegende öffentliche Interessen) bzw. Art. 9 Abs. 1\nBst. b DSG (überwiegende Interessen eines Dritten) z. B. hinsichtlich der\nfolgenden, das Verfahren in Strassburg betreffenden Vorgänge geltend\ngemacht werden können:\n- Versuch zur gütlichen Einigung mit dem Beschwerdeführer (wird von\nArt. 28 bzw. neu von Art. 38 bzw. 39 EMRK vorgesehen, und das Verfahren\nist diesbezüglich formlos und vertraulich; vgl. Mark E. Villiger, Handbuch\nder Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, Rz. 191); diese\n\n"}