{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\n 5\nRechtsmittel bis zu ihrer Erledigung das Verfahren noch als «hängig» im\nSinne des DSG erscheinen lassen. Desgleichen unterstehen Revision und\nErläuterung den massgeblichen Prozessrechtsvorschriften und gehen der\nAnwendbarkeit des DSG vor. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung\nder Prozessakten kann nur auf dem Wege der für das betreffende Verfahren\ngeltenden Vorschriften und nicht mittels Datenschutzrecht erfolgen.\nAusserhalb solcher «Nachverfahren» können dagegen Aktenbestandteile eines\nab­geschlossenen Verfahrens, soweit sie Personendaten sind (vgl. nachfolgend\nE. 4), dem datenschutzrechtlich gewährleisteten Einsichtsrecht der betroffenen\nPersonen nicht generell entzogen werden. Eine Ausnahme gilt einzig insoweit,\nals zwingende Prozessrechtsvorschriften auch nach Abschluss des Verfahrens\nzu beachten bleiben und kollidierendem Datenschutzrecht vorgehen. Schreibt\nz. B. das Prozessrecht für eine Kollegialbehörde geheime Urteilsberatung vor,\nso können schriftliche Aufzeichnungen, die sich auf diese Urteilsberatung\nbeziehen, nicht nachträglich mittels Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG der\nEinsicht der Parteien zugänglich gemacht werden.\n4. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die beim Beschwerdegegner\nvorhandenen Akten betreffend das Verfahren vor der EKMR und dem EGMR in\nSachen N. gegen die Schweiz Personendaten des Beschwerdeführers im Sinne\nvon Art. 3 Bst. a DSG darstellen, für welche dieser grundsätzlich gemäss Art. 8\nDSG ein Auskunftsrecht geltend machen kann. Das BJ machte zur Begründung\nder Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht\nunter anderem geltend, es handle sich bei den Schriftstücken in seinem\nDossier, um die es dem Beschwerdeführer gehe, nicht um Personendaten\ndes Beschwerdeführers.\na. (Hinweis auf den Begriff «Personendaten» gemäss herrschender Lehre und\nbisheriger Praxis der EDSK, siehe z. B. Urteil vom 21. November 1997, VPB\n62.57 S. 539). Insbesondere gelten als Personendaten auch Angaben, bei denen\ndie Person, die gemeint ist, nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar ist, weil\neine Identifikation durch die Kombination verschiedener Informationen ohne\neinen unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (Urs Belser, Kommentar DSG,\nN. 6 zu Art. 3).\nb. Aktenstücke, welche generelle Stellungnahmen von Behörden zu\nFragen allgemeiner Natur, z. B. Überlegungen betreffend die künftige\nEntwicklung ihrer Rechtsprechung enthalten und keinen finalen Bezug zur\nAngelegenheit der betroffenen Person haben, stellen keine Personendaten\nim Sinne der zitierten Lehrmeinung und der Praxis dar. Daran ändert\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, wenn diese\nallgemeinen Erörterungen aus Anlass der sich in einem konkreten Verfahren\nstellenden Probleme erfolgen und deshalb allenfalls im Rub­rum auf das\nbetreffende Verfahren in Form der Nennung des Namens bzw. der Namen der\nVerfahrensbeteiligten Bezug genommen wird.\nc. Entsprechend diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die beim\nBeschwerdegegner bearbeiteten Daten betreffend das Verfahren N. gegen die\nSchweiz wegen Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK vor der EKMR und dem EGMR\nPersonendaten des Beschwerdeführers darstellen, soweit die Aktenstücke\neinen genügenden Bezug zu seiner Person aufweisen. Bezüglich solcher\n\n"}