{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\n 4\nöffentlichen Interesse entspreche (nämlich demjenigen, sachgerechte\nLösungen im Einzelfall zu finden und unnötige Prozesse zu vermeiden).\nEs verstehe sich von selbst, dass das BJ die betroffenen innerstaatlichen\nBehörden konsultiere, wenn es eine gütliche Einigung ins Auge fasse und\ndass die über diese Frage geführte Korrespondenz in keinem Fall und\nunabhängig vom Ausgang des Verfahrens für die Öffentlichkeit bestimmt\nsei. Ebensowenig habe das Amt je Anlass oder Interesse, Daten zur Person\ndes Beschwerdeführers «zu sammeln». Schliesslich weist das BJ darauf\nhin, dass es in der Prozessführung vor den EMRK-Kontrollorganen stets\nin den Schranken des objektiv Vertretbaren bleiben müsse, während die\nbeschwerdeführende Partei keinerlei rechtsstaatliche Rücksichtnahme walten\nlassen müsse. Soweit dieser Unterschied der Prozessführung aber in der\nNatur eines internationalen Individual-Beschwerdeverfahrens liege, sei er\nohne weiteres hinzunehmen. Das BJ erachtet es jedoch als stossend, wenn der\nBeschwerdeführer unter Berufung auf den Datenschutz die zur Vorbereitung\nder Prozessführung unerlässliche interne Meinungsbildung der beklagten\nPartei behindern und deren wirksame Prozessführung damit noch zusätzlich\nerschweren könnte.\nAus den Erwägungen:\n1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung\ndes BJ vom 29. Mai 1997, welche an die Stelle derjenigen vom 20. August\n1996 trat. Da sie inhaltlich insoweit gleich lautet, als die Akteneinsicht in die\nnämlichen Akten verweigert wird, ist die frühere Verfügung gegenstandslos.\nStreitgegenstand bleibt so oder anders der Anspruch des Beschwerdeführers\nauf Einsicht in die fraglichen Akten.\n2. Die Akten sind der EDSK vom Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 27\nund 28 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) eingereicht worden, da der Beschwerdegegner in der\nangefochtenen Verfügung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der\nVerweigerung der Akteneinsicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG geltend\nmacht, welches gerade Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet\nund daher zunächst im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG berücksichtigt\nwerden muss, weil sonst durch die blosse Gewährung der Akteneinsicht in die\nAkten des hängigen Beschwerdeverfahrens der eigentliche Streitgegenstand\ngegenstandslos gemacht werden könnte.\n3. Auf die erste Beschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten,\nweil die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem EGMR die Anwendbarkeit\ndes DSG gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG ausschloss. Vorweg stellt sich heute\ndie Frage, ob der Ausschluss der Geltung des DSG gemäss der genannten\nBestimmung auch nach Abschluss des Verfahrens durch das Urteil des EGMR\nvom 18. Februar 1997 noch von Bedeutung sein könnte.\nNach dem klaren Gesetzeswortlaut beschränkt sich die Ausnahme auf\nhängige Verfahren. Nach Abschluss eines justizmässigen Verfahrens greift\ndie Ausnahmeregel von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht mehr und dieses Gesetz\nist demnach auf die betreffenden Daten anwendbar (vgl. BGE 123 II 538;\nMarc Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz,\nBasel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 40/41 zu\nArt. 2). Die formelle Rechtskraft des verfahrensabschliessenden Entscheides\nspielt dabei insofern keine entscheidende Rolle, als auch ausserordentliche\n\n"}