{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\n 3\nfinden könne und insbesondere auch keine Gesetzeslücke vorliege, die zu\nschliessen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen solchen\nAusschluss bewusst vermieden habe, da im internationalen Verfahren im\nGegensatz zu landesinternen Prozessen in der Regel nicht die gesamten\nAkten der entscheidenden Behörde eingereicht werden müssten und\ndann den Verfahrens­parteien zur Einsicht offen stünden. Die Vorinstanz\nbestreite nunmehr neu und zu Unrecht, dass Personendaten vorlägen. Es sei\noffenkundig, dass sich alle im fraglichen Dossier befindlichen Daten auf den\nBeschwerdeführer beziehen, wobei anscheinend die Frage abgehandelt werde,\nob ihm gegenüber Art. 6 EMRK verletzt wurde (was der EGMR inzwischen\nbejaht habe).\n(...)\nDie Berufung der Vorinstanz auf die Sicherheit der Eidgenossenschaft\nsei abwegig und absurd. Sie verkenne insbesondere auch, dass das DSG\nalle Personendatensammlungen, gleich welchen Ursprungs, umfasse und\nüber den Anspruch von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) hinausgehe. Das DSG\nkenne, mit Ausnahme der «überwie­genden öffentlichen Interessen»,\nkeinen Vorbehalt des «amtsinternen Gebrauchs». Überwiegende öffentliche\nInteressen könnten mangels eines Staatsgeheimnisses offensichtlich nicht\nvorliegen. Es wäre zudem nicht Aufgabe von Bundesorganen, internationale\nProzesse «wie Private», ohne Rücksicht auf die Objektivitätspflicht zu\nführen. Schliesslich wäre es völlig unverhältnismässig, die Ein­sichtnahme\nvollumfänglich zu verweigern, abgesehen davon, dass keinerlei Anlass für eine\nAktenvorenthaltung bestünde, wenn die Dokumente reine (und damit sogar\npublikationsfähige) Rechtserwägungen und nicht - wie vermutet - Werturteile\nüber den Beschwerdeführer enthalten würden.\nD. Mit schriftlicher Vernehmlassung vom 27. Oktober 1997 beantragt das\nBJ, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Vorweg\nverweist es darauf, Anfechtungsobjekt der Beschwerde könne von vornherein\nnur die Verfügung des BJ vom 29. Mai 1997, nicht aber auch diejenige\nvom 20. August 1996 darstellen, da das Gesuch des Beschwerdeführers\num Einsichtnahme während des hängigen EMRK-Verfahrens mit dem\nUrteil des EGMR vom 18. Februar 1997 gegenstandslos geworden sei. Zum\nMateriellen wird ausgeführt, dass die Ansicht, es handle sich bei den im\nEMRK-Beschwerdedossier N. enthaltenen Angaben nicht um Personendaten\nim Sinne des DSG, keinen Widerspruch zu früheren Aussagen darstellten, da\ndiese Frage zuvor ausdrücklich offengelassen worden sei. Im Gegensatz zur\nBehauptung des Beschwerdeführers in Ziff. 2a der Beschwerde habe dieser\nim Verfahren vor dem EGMR über ein umfassendes Einsichtsrecht in die\nAkten verfügt, welche dem Gerichtshof vorlagen. Dies habe insbesondere\nauch für die Eingaben des BJ an den Gerichtshof gegolten. Im Übrigen\nwird daran erinnert, dass das BJ im EMRK-Beschwerdeverfahren nicht\nals verfügende Behörde oder als Vorinstanz, sondern als Vertreterin der\nvom Beschwerdeführer beklagten Partei auftrete. Auch in streitigen\nGerichtsverfahren auf nationaler Ebene sei es unvorstellbar, dass eine Partei\nEinsicht in die vorbereitenden Prozessakten der Gegenpartei erlangen könnte.\nDer Beschwerdeführer verkenne ferner die Bedeutung des Instituts der\ngütlichen Regelung, dessen Zustandekommen auch vor dem Gerichtshof auf\nVertraulichkeit angewiesen sei und selbstverständlich einem bedeutenden\n\n"}