{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-69--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004829.pdf?ID=150004829", "Checksum": "4791d0944d82d0e092471b3ec48cd062"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.05.1998 JAAC 64.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "687d3133bcd4c659b3022a93fec0c05d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.05.1998 JAAC 64.69 \r\n\nA. In einer Zivilrechtsstreitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer N.\nund der K. AG, wies die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil\nvom 1. März 1991 die von N. gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil\nerhobene Berufung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Am 17. Oktober 1991\nstellte der Beschwerdeführer beim Europarat zuhanden der Europäischen\nMenschenrechtskommission (EKMR) unter Bezugnahme auf das erwähnte\nUrteil des Bundesgerichts das Gesuch, es sei eine Verletzung von Art. 6 § 1\nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die Schweiz festzustellen,\nunter Verurteilung des beklagten Staates zur Wiedergutmachung, zur\nKostenrückerstattung und Leistung einer angemessenen Entschädigung für\neigene Kosten und solche des Prozessgegners in allen Instanzen. Begründet\nwurde dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht eine\nVernehmlassung des Kantonsgerichts X. berücksichtigt habe, ohne dem\nBeschwerdeführer von dieser Kenntnis zu geben.\nB. Während der Hängigkeit der Beschwerde vor dem Europäischen\nGerichts­hof für Menschenrechte (EGMR) verlangte der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers beim Bundesamt für Justiz (BJ) Einsicht in das Dossier\ndes Prozessbevollmächtigten des Bundesrates in der vor dem EGMR hängigen\nBeschwerdesache N. gegen die Schweiz. Gegen die abweisende Verfügung des\nBJ vom 20. August 1996 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Antrag an\ndie Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK), das BJ sei anzuweisen,\ndem Gesuchsteller umgehend Einsicht in das über ihn geführte Dossier zu\ngewähren. Die Eingabe wurde als Gesuch um vorsorgliche Auskunft behandelt,\nvom Präsidenten mit Entscheid vom 20. September 1996 jedoch abgewiesen,\nweil das Verfahren vor dem EGMR aufgrund eines ausserordentlichen,\nvölkerrechtlichen Rechtsmittels möglich ist und ein «staatsrechtliches\nVerfahren» im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni\n1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) darstellt, so dass die Anwendung\ndieses Gesetzes auf das genannte Verfahren ausgeschlossen war. Der\nBeschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen\nsei, nach Abschluss des Verfahrens vor dem EGMR ein Einsichtsgesuch nach\nDSG beim BJ zu stellen. Das Urteil des EGMR erging am 18. Februar 1997.\nC. Mit Verfügung vom 29. Mai 1997 hat das BJ das erneute Gesuch des\nBeschwerdeführers betreffend Einsicht in das vom BJ (Vertretung der\nSchweiz vor der EKMR und dem EGMR) geführte Dossier in der vom\nEGMR beurteilten Beschwerdesache N. gegen die Schweiz abgewiesen. Mit\nBeschwerde vom 30. Juni 1997 beantragt der Beschwerdeführer, das BJ sei\nin Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 1997, eventuell auch derjenigen\nvom 20. August 1996, anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend Einsicht\nin das über ihn geführte Dossier zu gewähren, unter Entschädigungsfolge.\nBegründungsweise wird geltend gemacht, es sei nach wie vor offensichtlich,\ndass Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht auf internationale Verfahren Anwendung\n\n"}