Zudem ist der Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens ergangen; die speziellen Bestimmungen des anwendbaren Strafprozessrechts 3 gehen dem Datenschutzrecht vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Hieran ändert auch nichts, wenn materieller Gegenstand des Strafverfahrens eine behauptete Straftat im Sinne von Art. 34 oder 35 DSG ist. Aus allen diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.