Eine Verletzung kann schliesslich auch durch kantonale öffentliche Organe erfolgen, wenn sie nach Art. 37 DSG ersatzweise Bundesdatenschutzrecht als kantonales Datenschutzrecht anwenden oder wenn sie sonst datenschutzrechtliche Vorschriften des Bundesverwaltungsrechts vollziehen. b. Die vorliegende Beschwerde betrifft keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG an die EDSK weitergezogen werden kann, weil kein Streitgegenstand nach Art. 37 bzw. Art. 25 Abs. 1-3 DSG oder sonst nach Bundesverwaltungsrecht vorliegt. Zudem ist der Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens ergangen;