als Unfallversicherer als Bundesorgan Daten bearbeitet (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b, die Definition in Art. 3 Bst. h sowie die Art. 16 ff. DSG). Denkbar wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Versicherungsgesellschaft A. eine nach Art. 19 DSG unbefugte Weitergabe von Personendaten vorgeworfen hätte, worauf sie hätte versuchen können, einen Rechtsschutz nach Art. 25 Abs. 1 DSG zu erreichen. Eine entsprechende Streitigkeit hätte gemäss Art. 25 Abs. 5 DSG vor die EDSK gebracht werden können. dd. Eine Verletzung kann schliesslich auch durch kantonale öffentliche Organe erfolgen, wenn sie nach Art.