Die prozessrechtliche Behandlung einer allfälligen Verletzung weiterer, dem Datenschutz dienender Strafvorschriften des eidgenössischen Rechts, wie besonderen, strafrechtlich bewehrten Geheimhaltungspflichten, ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. bb. Eine Verletzung des Bundesdatenschutzrechts durch eine private bearbeitende Person, welche durch ihre Bearbeitung die Persönlichkeit einer betroffenen Person widerrechtlich verletzt, muss auf dem Zivilrechtswege verfolgt werden. Art. 15 DSG verweist auf die entsprechenden Rechtsmittel. cc. Als Drittes kann die Anwendung des DSG zu verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten führen. Im vorliegenden Fall hat die Versicherungsgesellschaft A.