Frankfurt am Main 1995, N. 35 zu Art. 34) durch die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde verfolgt. Eine Verletzung von Art. 35 DSG wird auf Antrag ebenfalls durch die kantonale Behörde untersucht. Die Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts finden keine Anwendung (Arzt, a.a.O., N. 54). Der Rechtsmittelweg richtet sich nach kantonalem und eidgenössischem Strafprozessrecht. Die prozessrechtliche Behandlung einer allfälligen Verletzung weiterer, dem Datenschutz dienender Strafvorschriften des eidgenössischen Rechts, wie besonderen, strafrechtlich bewehrten Geheimhaltungspflichten, ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.