2 zurückgewiesen habe, werde gegen das Urteil des Obergerichts vom selben Tag bei der EDSK Beschwerde geführt, da damit materiell auch über die von den Zürcher Behörden abgespaltene zweite Frage entschieden werden könne. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.a. Eine Verletzung des Bundesdatenschutzrechts kann auf verschiedenen Wegen verfolgt werden. aa. Es kann eine Verletzung der Strafbestimmungen von Art. 34 und 35 DSG vorliegen. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 DSG wird auf Antrag, eine solche von Art. 34 Abs. 2 DSG officialiter (Gunter Arzt, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 35 zu Art.