Begründungsweise wird geltend gemacht, dass neben der vom Obergericht im genannten Urteil als Rechtsmittel angegebenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) auch zusätzlich die (Verwaltungs-) Beschwer­de an die EDSK nach Art. 33 Abs. 1 DSG zulässig sei, da es sich beim angefochtenen Beschluss um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handle, der sich auf öffentliche Vorschriften des Bundes über den Datenschutz stütze. Die vollständige Weitergabe aller medizinischen Akten durch den UVG-Versicherer an den Haftpflichtversicherer habe die Art. 4, 5 und 7 DSG verletzt.