Beantragt wurde: 1. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6.2.1998 aufzuheben; 2. es sei die Sache zur Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich zurückzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen (Versicherungsgesellschaft A., Staatsanwaltschaft so­wie Obergericht des Kantons Zürich). Begründungsweise wird geltend gemacht, dass neben der vom Obergericht im genannten Urteil als Rechtsmittel angegebenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff.