34 DSG vorliege. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin Rekurs beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich. Dieser wies mit Verfügung vom 9. Oktober 1997 den Rekurs ab. Dagegen erhob die Anzeigenerstatterin am 27. November 1997 Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies mit Beschluss vom 6. Februar 1998 die Nichtigkeitsbeschwerde ab. B. Gegen dieses Urteil der III. Strafkammer des Obergerichts erhob Rechtsanwalt Dr. B. namens von Frau M. «Beschwerde» an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK). Beantragt wurde: