Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 17. Januar 1997 Strafanzeige gegen die Versicherungsgesellschaft A. und gegen einen Mitarbeiter von deren Generalagentur ein. Er machte geltend, nach Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung seien die Geheimhaltungspflichten nach dem UVG und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt worden. Mit Verfügung vom 16. Mai 1997 ordnete die Bezirksanwaltschaft Zürich die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs eines Vergehens gegen das UVG an. Gleichzeitig stellte sie die Akten dem Polizeirichteramt Zürich zu, damit dieses abklärte, ob ein allfälliger Verstoss gegen Art. 34 DSG vorliege.