1 A. Frau M. erlitt am 12. April 1988 einen Strassenverkehrsunfall. Für die Folgen des Unfallereignisses war die Versicherungsgesellschaft A. als Versicherer gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zuständig. Die Haftpflichtansprüche richteten sich gegen den Halter des Kollisionsfahrzeuges bzw. gegen dessen Haftpflichtversicherer und wurden offenbar schliesslich durch Vergleich erledigt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 17. Januar 1997 Strafanzeige gegen die Versicherungsgesellschaft A. und gegen einen Mitarbeiter von deren Generalagentur ein.