Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 34 und 35 DSG. Behauptete unbefugte Weitergabe von Personendaten. Unzulässigkeit der Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission. Die speziellen Bestimmungen des anwendbaren Strafprozessrechts gehen dem Datenschutzrecht auch dann vor, wenn materieller Gegenstand des Strafverfahrens eine behauptete Straftat im Sinne von Art. 34 oder 35 DSG ist.