Höchstens wenn Indizien dafür bestehen, dass der Vermisste seinen Aufenthaltsort vor den nach ihm forschenden nahen Angehörigen bewusst geheimhalten wollte, ist die mutmassliche Einwilligung zur Einsichtnahme naher Angehöriger zu verneinen. Solche Indizien sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden und wurden vom Vertreter des Beschwerdegegners anlässlich der mündlichen Verhandlung denn auch ausdrücklich verneint. (...) c. Enthält das betreffende Dossier einer Person auch Angaben über Drittpersonen, so muss grundsätzlich auch die Einsicht in diese Angaben gewährt werden, wenn sie mit dem diese Person betreffenden Sachverhalt in Zusammenhang stehen.