Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 22), was bei einer Person, die vermisst wird, naturgemäss der Fall ist. Die Nachforschung nach einem Vermissten liegt in der Regel auch in dessen Interesse, was in der Literatur als Grund für die Annahme einer nach den Umständen vorausgesetzten Einwilligung anerkannt wird (vgl. Walter, a. a. O.). Höchstens wenn Indizien dafür bestehen, dass der Vermisste seinen Aufenthaltsort vor den nach ihm forschenden nahen Angehörigen bewusst geheimhalten wollte, ist die mutmassliche Einwilligung zur Einsichtnahme naher Angehöriger zu verneinen.