b DSG abstützen. Diese darf aufgrund der nahen Beziehung zwischen dem Vermissten und seiner Mutter vermutet werden. Diese Form der Einwilligung fällt vor allem dann in Betracht, wenn es unmöglich oder schwierig ist, die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (vgl. Jean-Philippe Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 22), was bei einer Person, die vermisst wird, naturgemäss der Fall ist.