19 Abs. 1 Bst. a DSG stützen liesse, mag offen bleiben, weil jedenfalls die Bekanntgabe nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG zu gewähren ist. Es fragt sich aber immerhin, ob die Beschwerdeführerin nicht einen Informationsanspruch hat im Hinblick auf die Durchführung von Zivilverfahren (vgl. Jean Nicolas Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Zürich / Baden-Baden 1995, S. 186 f.). b. Entgegen der Ansicht des BAP lässt sich das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in die Nachforschungsakten bezüglich der Person B. auf die mutmassliche Einwilligung des Vermissten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG abstützen.