Gemäss Art. 110 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelten als Angehörige einer Person Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder. Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (OHG, SR 312.5) stellt in Art. 2 Abs. 2 den Ehegatten des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer gleich. 3.a. Ob sich im vorliegenden Fall ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsichtsgewährung in die Akten des Nachforschungsverfahrens auf Art. 19 Abs. 1 Bst.