4 verstorbener Personen. Danach besteht Anspruch auf Erteilung von Auskunft, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und der Auskunfterteilung keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen; nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse. Der Begriff der nahen Verwandtschaft wird nicht näher definiert. Gemäss Art.