die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren (Bst. d). Im weiteren enthält der in Ausführung zu Art. 8 DSG erlassene Art. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11) in Abs. 7 eine Regelung betreffend die Erteilung von Auskunft über Daten