19 Abs. 1 DSG ist die Bekanntgabe von Daten an Dritte dann zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht, oder wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a), die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Bst. b), die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Bst. c), oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder