1. (...) 2. Das DSG regelt einerseits in Art. 8 den Anspruch auf Einsicht in die eigenen Daten, andererseits in Art. 19 die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG ist die Bekanntgabe von Daten an Dritte dann zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art.