Möglich sei, dass sich der Betroffene bewusst Nachforschungen Dritter entziehen wolle. Weiter müsse noch darauf hingewiesen werden, dass das fragliche Dossier nicht nur Daten des Verschwundenen, sondern auch schützenswerte Daten Dritter, welche anlässlich der Suche nach B. erhoben worden seien, enthalte. Aus den Erwägungen: