Auch bestehe keine Pflicht zur Einleitung eines Verschollenerklärungsverfahrens gemäss Art. 35 ff. ZGB. Ferner könne die Zustimmung des Verschwundenen zur Einsichtgewährung nicht vermutet werden. Die Tatsache des Verschwindens allein bedeute nicht automatisch, dass der Betroffene seine Zustimmung zur Einsichtnahme Dritter in das betreffende Dossier erteilt habe, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um die Mutter handle. Für eine solche Zustimmung müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Möglich sei, dass sich der Betroffene bewusst Nachforschungen Dritter entziehen wolle.