Ferner beschränke sich die Unterstützungspflicht auf die Leistung von Nahrung, Bekleidung, Unterkunft und ärztliche Pflege und habe nicht eine generelle Pflicht zur Unterstützung zum Gegenstand. Auch die lediglich moralische Pflicht der Beschwerdeführerin, Vorkehrungen anzustreben, um Nachrichten von ihrem Sohn zu erhalten, rechtfertige die Übermittlung von Personendaten an Dritte nicht. Die Tatsache, dass sie im Fall des Todes ihres Sohnes dessen Erbin sei, auferlege ihr, solange der Erbgang nicht eröffnet sei, keine gesetzliche Obliegenheit. Auch bestehe keine Pflicht zur Einleitung eines Verschollenerklärungsverfahrens gemäss Art.