3 unerlässlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B. in Not geraten sei oder aber noch immer in Not sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mit seinem mysteriösen Verschwinden nichts zu tun. D. Das BAP beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 1997 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Begriff der gesetzlichen Aufgabe gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG beziehe sich auf eine gesetzlich auferlegte Pflicht. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Unterstützungspflicht gemäss Art.