a DSG dargetan. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass Hinweise für eine stillschweigende Zustimmung von B. für die Gewährung der Akteneinsicht fehlen. Dieser sei offenbar unter mysteriösen Umständen in Haiti verschwunden. Seither sei keinerlei Nachricht mehr von ihm eingetroffen. Auch die Nachforschungen scheinen bisher keine einleuchtenden Ergebnisse geliefert zu haben. Es stelle sich daher die Frage nach Massnahmen, die direkt in Haiti greifen. Um diesbezügliche sachgerechte Massnahmen und deren Kosten einzuschätzen, sei die verlangte umfassende Akteneinsicht