Dazu müsse sie sich zuerst ein Bild über die gesamte Angelegenheit machen, wozu eine umfassende Einsicht in die Akten erforderlich sei. Als gesetzliche Erbin trete sie zudem, wenn sich herausstelle, dass der Vermisste verstorben sei, automatisch in dessen sämtliche Rechte ein. Zu erwähnen sei auch, dass sich unter Umständen die Einleitung eines Verschollenerklärungsverfahrens gemäss Art. 35 ff. ZGB als notwendig erweise. Damit sei ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten des Nachforschungsverfahrens aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG dargetan.