Die Beschwerdeführerin unterstehe als Mutter des Vermissten der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und sei auch seine gesetzliche Erbin. Für sie stehe ihre Sorge als Mutter um den Sohn im Vordergrund. Nachdem die Nachforschungen bisher erfolglos verlaufen seien, sei es ihre gesetzliche und sittliche Pflicht und Aufgabe, ideelle aber auch finanzielle sachdienliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu müsse sie sich zuerst ein Bild über die gesamte Angelegenheit machen, wozu eine umfassende Einsicht in die Akten erforderlich sei.