» Zur Begründung wird geltend gemacht, Frau B. sei nicht länger bereit, die Angelegenheit, die nun schon zwei Jahre bei den Bundesbehörden liege, auf sich beruhen zu lassen. Für die Datenbekanntgabe sei eine spezielle gesetzliche Grundlage neben dem DSG nicht erforderlich, um dies explizit zu erlauben. Es reiche aus, wenn sich hierfür eine gesetzliche Grundlage aus dem zivilen und öffentlichen Recht ergebe, welche der Einsicht begehrenden Drittperson eine gesetzliche Aufgabe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG auferlege. Die Beschwerdeführerin unterstehe als Mutter des Vermissten der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art.