19 Abs. 1 Bst. a und d DSG sei im vorliegenden Fall klarerweise ausgeschlossen. C. Gegen diese ihr am 12. Mai 1997 zugestellte Verfügung erhob die Rechtsvertreterin von Frau B. am 11. Juni 1997 rechtzeitig Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) mit dem Antrag: «Es sei die Verfügung vom 6. Mai 1997 aufzuheben und der Beschwerdeführerin umfassende Einsicht in die Akten betreffend die Nachforschungen nach ihrem Sohn zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.» Zur Begründung wird geltend gemacht, Frau B. sei nicht länger bereit, die Angelegenheit, die nun schon zwei Jahre bei den Bundesbehörden liege, auf sich beruhen zu lassen.