2 Einsicht in ihre Daten habe, nicht aber Dritte, und dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen, unter denen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG Personendaten an Dritte bekanntgegeben werden dürften, erfüllt sei. Es existiere keine gesetzliche Grundlage, welche die Bekanntgabe von Daten aus dem Dossier «Nachforschungen» an Dritte erlaube. Weder habe B. seine Zustimmung zur Datenbekanntgabe an seine Mutter gegeben, noch beständen Anhaltspunkte für eine stillschweigende Zustimmung zu einer solchen Bekanntgabe. B. habe seine Daten auch nicht allgemein zugänglich gemacht. Eine Akteneinsichtsgewährung aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst.